Ratgeber

Pflege-Fibel – Pflege von A bis Z

Pflege bringt viele Fachbegriffe mit sich. In unserer Pflege-Fibel erklären wir die wichtigsten – kurz, klar und verständlich, mit allen Beträgen auf dem Stand 2026.

Aktivierende Pflege
Ein Pflegeansatz, der vorhandene Fähigkeiten erhält und fördert, statt alles abzunehmen. Ziel ist, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu bewahren – Hilfe zur Selbsthilfe.
Alltagskompetenz, eingeschränkte (Demenz)
Auch ohne starke körperliche Einschränkung kann ein Pflegegrad bestehen – etwa bei Demenz. Hier zählt vor allem, wie sehr Gedächtnis, Orientierung und alltägliche Entscheidungen beeinträchtigt sind.
Ambulanter Pflegedienst
Ein Dienst, der Menschen in ihrem eigenen Zuhause pflegerisch versorgt – mit Grund- und Behandlungspflege, Betreuung und Beratung. So bleibt das Leben in den eigenen vier Wänden möglich.
Behandlungspflege (SGB V)
Medizinische Leistungen auf ärztliche Verordnung – etwa Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckermessung, Wundversorgung oder Kompressionsstrümpfe. Sie wird von der Krankenkasse übernommen (nicht der Pflegekasse). Mehr zur Behandlungspflege →
Betreuung rund um die Uhr (24-Stunden-Betreuung)
Umgangssprachlich für eine intensive, oft im Haushalt lebende Betreuung. Rechtlich ist das meist eine Kombination aus Betreuungskraft und ambulanter Pflege – keine durchgehende pflegerische Versorgung durch eine einzelne Person.
Betreuungsverfügung
Ein Wunsch an das Gericht, wen es – falls nötig – als rechtlichen Betreuer bestellen soll.
Biografiearbeit
Das Einbeziehen der Lebensgeschichte eines Menschen in die Pflege. Besonders bei Demenz hilft das, Vertrauen aufzubauen und Bedürfnisse besser zu verstehen.
Dekubitus (Wundliegen)
Eine Druckschädigung der Haut, die durch langes Liegen oder Sitzen entsteht. Regelmäßige Lagerung, Bewegung und Hautpflege beugen wirksam vor.
Demenz & Alzheimer
Sammelbegriff für Erkrankungen, die Gedächtnis, Denken und Orientierung fortschreitend beeinträchtigen; Alzheimer ist die häufigste Form. Betroffene brauchen Geduld, feste Strukturen und vertraute Bezugspersonen.
Diabetes mellitus
Die sogenannte Zuckerkrankheit. In der Pflege spielen Blutzuckerkontrolle, Insulingabe und eine sorgfältige Fußpflege eine wichtige Rolle.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Ein zweckgebundener Betrag von 131 € im Monat (Stand 2026), den alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag nutzen können – etwa Hauswirtschaft oder Betreuung. Nicht genutzte Beträge können innerhalb gewisser Fristen übertragen werden. Mehr zu Entlastungsleistungen →
Flüssigkeitsmanagement
Im Alter lässt das Durstgefühl oft nach. Auf eine ausreichende Trinkmenge zu achten, beugt einer Austrocknung (Dehydration) und ihren Folgen vor.
Fußpflege, medizinische (Podologie)
Fachgerechte Behandlung der Füße – besonders wichtig bei Diabetes. Bei medizinischer Notwendigkeit kann sie ärztlich verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag (Entlastungsbudget)
Seit dem 1.7.2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (Stand 2026) zusammengefasst, den Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 flexibel für beide Leistungen einsetzen können.
Grundpflege (SGB XI)
Unterstützung bei den grundlegenden Verrichtungen des Alltags: Körperpflege, An- und Auskleiden, Mobilität, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Leistung der Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Mehr zur Grundpflege →
Hausnotruf & technische Pflegehilfsmittel
Größere Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollstuhl oder Hausnotruf werden von der Pflegekasse leihweise oder bezuschusst bereitgestellt. Der Hausnotruf sorgt dafür, dass im Notfall per Knopfdruck schnell Hilfe kommt.
Hilfe zur Pflege
Eine Leistung des Sozialamts, die einspringt, wenn das eigene Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren.
Inkontinenz
Der unkontrollierte Verlust von Urin oder Stuhl. Mit den richtigen Hilfsmitteln und einfühlsamer Pflege lässt sich die Lebensqualität gut erhalten.
Kombinationsleistung
Pflegegeld und Sachleistung lassen sich kombinieren: Wird die Sachleistung nur teilweise genutzt, gibt es für den nicht verbrauchten Anteil anteilig Pflegegeld. So können Angehörige und Pflegedienst die Pflege gemeinsam übernehmen.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Vorübergehende vollstationäre Pflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Übergangsphase, wenn die häusliche Pflege noch nicht möglich ist.
Lagerung
Das regelmäßige, schonende Umlagern bettlägeriger Menschen. Es beugt Druckgeschwüren (Dekubitus) vor und erhöht den Liegekomfort.
Lebensqualität
Oberstes Ziel guter Pflege: dass sich ein Mensch trotz Einschränkungen wohl, sicher und so selbstbestimmt wie möglich fühlt.
Mobilisation
Maßnahmen, die Bewegung fördern – vom Aufstehen und Gehen bis zur richtigen Lagerung im Bett. Sie erhält Beweglichkeit und beugt Folgeerkrankungen vor.
Nahrungsaufnahme & Ernährung
Hilfe beim Essen und Trinken sowie eine ausgewogene Ernährung gehören zur Grundpflege – bei Bedarf auch mit besonderer Kostform oder Unterstützung beim Schlucken.
Parkinson
Eine fortschreitende Erkrankung des Nervensystems mit Zittern, steifen Muskeln und verlangsamten Bewegungen. Im Alltag helfen feste Abläufe, Geduld und Sicherheit.
Patientenverfügung
Sie hält fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – eine wichtige Entlastung für Angehörige.
Pflegebegutachtung & Medizinischer Dienst (MD)
Den Pflegegrad stellt ein Gutachter fest – bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten Medicproof. Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Module): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit/Therapie sowie Gestaltung des Alltags.
Pflegeberatung & Beratungseinsatz (§ 37.3 SGB XI)
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft abrufen. Diese Beratung sichert die Qualität der Pflege, gibt Tipps und ist für Sie kostenfrei. Mehr zur Pflegeberatung →
Pflegegeld
Wird die Pflege zu Hause von Angehörigen oder Bekannten übernommen, zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen. Stand 2026: Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 € pro Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Pflegegrad
Der Pflegegrad (1 bis 5) bestimmt, wie viel Unterstützung jemand braucht und welche Leistungen ihm zustehen. Je höher der Pflegegrad, desto größer der Hilfebedarf – Pflegegrad 1 bei geringer, Pflegegrad 5 bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Pflegegrad-Antrag, Höherstufung & Widerspruch
Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Verändert sich der Hilfebedarf, ist eine Höherstufung möglich; gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Schritt-für-Schritt-Anleitung →
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI)
Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse übernimmt dafür ab Pflegegrad 1 bis zu 42 € im Monat (Stand 2026) – meist ohne Vorkasse über Vertragspartner.
Pflegekasse & Krankenkasse
Die Pflegekasse ist Teil Ihrer Krankenkasse und zuständig für Pflegeleistungen (SGB XI). Medizinische Behandlungspflege dagegen läuft über die Krankenkasse (SGB V). Wir helfen Ihnen, die Anträge an die richtige Stelle zu richten.
Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI)
Kostenlose Schulungen der Pflegekassen, in denen Angehörige praktisches Wissen für die Pflege zu Hause erhalten – auf Wunsch auch als individuelle Schulung in der häuslichen Umgebung.
Pflegesachleistung
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege, rechnet er die Grundpflege als Sachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Stand 2026: Pflegegrad 2 = 796 €, Pflegegrad 3 = 1.497 €, Pflegegrad 4 = 1.859 €, Pflegegrad 5 = 2.299 € pro Monat.
Pflegeunterstützungsgeld
Eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für Angehörige, die kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren.
Prophylaxe
Vorbeugende Maßnahmen gegen typische Risiken der Pflege – etwa Dekubitus- (Wundliegen), Sturz-, Thrombose- oder Kontrakturprophylaxe.
Rehabilitation (Reha vor Pflege)
Es gilt der Grundsatz Reha vor Pflege: Mit gezielter Rehabilitation lassen sich verlorene Fähigkeiten oft zurückgewinnen oder erhalten, bevor dauerhafte Pflege nötig wird.
Rollator & Rollstuhl
Gehhilfen, die Mobilität und Selbstständigkeit erhalten. Als Hilfsmittel werden sie von der Kranken- oder Pflegekasse bezuschusst oder gestellt.
Schlaganfall (Apoplex)
Eine plötzliche Durchblutungsstörung im Gehirn. Je nach betroffener Region können Lähmungen, Sprach- oder Schluckstörungen zurückbleiben, die gezielte Pflege und Therapie erfordern.
Schwerbehindertenausweis (GdB)
Weist den Grad der Behinderung (GdB) nach und bringt je nach Höhe verschiedene Nachteilsausgleiche mit sich – etwa bei Steuern oder im Nahverkehr.
Tages- und Nachtpflege (teilstationär)
Betreuung für einen Teil des Tages in einer Einrichtung, während die Pflege ansonsten zu Hause stattfindet. Sie entlastet Angehörige und wird zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung von der Pflegekasse bezuschusst.
Unterstützung im Alltag (Angebote)
Anerkannte Angebote – etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfen –, die sich über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse finanzieren lassen.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist die private Pflegeperson verhindert – durch Urlaub, Krankheit oder einfach zur Erholung –, übernimmt die Pflegekasse eine Ersatzpflege. Seit dem 1.7.2025 ist sie für bis zu acht Wochen im Jahr möglich, und die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen.
Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)
Das Formular, mit dem die Ärztin oder der Arzt die Behandlungspflege verordnet. Die Verordnung reichen Sie bei der Krankenkasse ein; wir unterstützen Sie dabei.
Vorsorgevollmacht
Damit bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten darf, falls Sie einmal nicht mehr entscheiden können – etwa in Gesundheits- und Vermögensfragen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zuschuss für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern – etwa ein barrierefreies Bad oder der Abbau von Schwellen. Stand 2026: bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Zuzahlung & Eigenanteil
Reichen die Leistungen von Pflege- oder Krankenkasse nicht aus, kann ein Eigenanteil bleiben. Wir zeigen Ihnen, welche Zuschüsse und Hilfen in Ihrem Fall infrage kommen.

Ein Begriff fehlt oder ist unklar? Sprechen Sie uns an – wir erklären es Ihnen in Ruhe und in Ihrer Sprache. Aktuelle Beiträge & Veranstaltungen finden Sie unter Aktuelles.

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